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Aktuelles Steuerrecht

E-Auto als Firmenwagen: Diese Steuervorteile gelten 2026

Ein elektrischer Firmenwagen kann Deine laufende Steuerbelastung senken und Investitionen früher steuerlich wirksam machen. Entscheidend sind der Listenpreis, der Anschaffungszeitpunkt und die tatsächliche Nutzung. Hier erfährst Du, welche Vorteile zusammenpassen und was Du vor dem Kauf prüfen solltest.

Die wichtigsten Vorteile auf einen Blick

0,25 % für die Privatnutzung, 75 % Abschreibung im Anschaffungsjahr und eine verlängerte Kfz-Steuerbefreiung: Reine Elektroautos werden an mehreren Stellen steuerlich begünstigt. Für jeden Vorteil gelten eigene Bedingungen. Bei Plug-in-Hybriden und bei der Umsatzsteuer musst Du gesondert rechnen.

Grundlagen: §§ 6, 7 und 52 EStG sowie die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung.

Wann gilt die 0,25-%-Regelung für E-Autos?

Nutzt Du einen Firmenwagen auch privat, wird dafür grundsätzlich ein steuerlicher Nutzungswert angesetzt. Bei einem reinen Elektroauto ohne CO₂-Ausstoß wird für begünstigte Anschaffungen nur ein Viertel des Bruttolistenpreises berücksichtigt. Aus der üblichen monatlichen 1-%-Bewertung werden dadurch rechnerisch 0,25 % des vollen Listenpreises.

Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2030 darf der Bruttolistenpreis dafür höchstens 100.000 Euro betragen. Zur Grenze zählen die werkseitige Sonderausstattung und die Umsatzsteuer. Rabatte, der tatsächliche Kaufpreis oder eine niedrige Leasingrate verändern diesen Listenpreis nicht.

Für früher angeschaffte Fahrzeuge gelten die jeweiligen älteren Grenzen. Die Anhebung auf 100.000 Euro gilt also nicht pauschal für jeden bereits vorhandenen Firmenwagen. Bei Leasing und der Überlassung an Beschäftigte sind die jeweiligen Anwendungsregeln zum maßgeblichen Zeitpunkt zu prüfen.

Bei Selbstständigen setzt die pauschale Nutzungsbewertung eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % voraus. Für Beschäftigte gelten die Regeln zur Dienstwagenüberlassung. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch kann eine Alternative sein; auch dabei können Elektrofahrzeuge begünstigt sein.

Oberhalb von 100.000 Euro: Für ein im begünstigten Zeitraum angeschafftes reines Elektroauto wird grundsätzlich der halbe Listenpreis angesetzt. Die private Nutzung entspricht dann monatlich 0,5 % des vollen Bruttolistenpreises.

Beispiel: Firmenwagen mit 80.000 Euro Listenpreis

Eine Mitarbeiterin erhält 2026 ein neu angeschafftes reines E-Auto zur privaten Nutzung. Bei 80.000 Euro Bruttolistenpreis beträgt der monatliche geldwerte Vorteil für die Privatfahrten 200 Euro. Bei einem Verbrenner mit demselben Listenpreis wären es 800 Euro.

Die Differenz von 600 Euro ist die Verringerung des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab; gegebenenfalls verändert sich auch die Sozialversicherung.

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen grundsätzlich hinzu. Bei 20 Entfernungskilometern und der monatlichen 0,03-%-Methode ergibt sich für das E-Auto: 80.000 Euro × ¼ × 0,03 % × 20 = 120 Euro. Insgesamt sind es dann 320 Euro monatlicher Nutzungswert. Je nach Fahrtagen kann die Einzelbewertung mit 0,002 % je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt günstiger sein.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 8 Abs. 2 EStG und § 52 Abs. 12 EStG.

Was gilt für Plug-in-Hybride?

Extern aufladbare Hybride können bei der Privatnutzung die 0,5-%-Bewertung erhalten. Bei Anschaffung zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2030 muss das Fahrzeug dafür mindestens eine der beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • CO₂-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je Kilometer oder
  • rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern.

Maßgeblich sind die Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs, dem CoC-Dokument. Die beiden Kriterien sind Alternativen. Erfüllt ein Plug-in-Hybrid keines davon, greift bei pauschaler Privatnutzungsbewertung grundsätzlich die volle 1-%-Regelung. Die 0,25-%-Regelung und die besondere 75-%-Abschreibung gelten für Plug-in-Hybride nicht.

Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG.

75 % Abschreibung bereits im Anschaffungsjahr

Für reine Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, eröffnet § 7 Abs. 2a EStG eine besondere Abschreibung. Im Anschaffungsjahr können 75 % der Anschaffungskosten abgezogen werden. Der Rest verteilt sich nach festen Sätzen auf fünf Folgejahre.

Die Prozentsätze beziehen sich immer auf die ursprüngliche Abschreibungsgrundlage, nicht auf den jeweiligen Restbuchwert. Eine zeitanteilige Kürzung nach Anschaffungsmonaten sieht diese Regelung nicht vor. Auch bei einer Anschaffung im Dezember können daher 75 % anfallen. Eine Bestellung oder Anzahlung allein reicht dafür nicht aus; das Fahrzeug muss steuerlich angeschafft sein.

Beispiel: 60.000 Euro Anschaffungskosten bei Kauf im Jahr 2026
JahrAfA-SatzBetrag
2026 · Anschaffungsjahr75 %45.000 €
202710 %6.000 €
20285 %3.000 €
20295 %3.000 €
20303 %1.800 €
20312 %1.200 €
Gesamt100 %60.000 €

Das Beispiel unterstellt Anschaffungskosten von 60.000 Euro nach Abzug einer vollständig abziehbaren Vorsteuer und ohne weitere Kürzungen. Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gehört die nicht abziehbare Umsatzsteuer grundsätzlich zu den Anschaffungskosten. Kaufpreis und Bruttolistenpreis erfüllen unterschiedliche steuerliche Funktionen.

Die hohe AfA verschiebt Aufwand nach vorn und kann dadurch die Liquidität verbessern. Die Gesamtabzüge erhöhen sich nicht über die Anschaffungskosten hinaus. Bei einem späteren Verkauf kann wegen des niedrigen Buchwerts ein entsprechend höherer steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen.

75 % Abschreibung sind keine Erstattung von 75 % des Kaufpreises. Im Beispiel mindern 45.000 Euro den Gewinn. Wie viel Steuer dadurch tatsächlich entfällt und wann sich der Vorteil auswirkt, hängt unter anderem vom steuerlichen Ergebnis und vom Steuersatz ab.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2a EStG. Die Regelung wurde mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm eingeführt. Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug sind daneben ausgeschlossen.

Kauf, Finanzierung oder Leasing?

Beim Kauf kann Dein Unternehmen die Abschreibung nutzen, wenn ihm das Fahrzeug steuerlich zuzurechnen ist. Das gilt grundsätzlich auch bei einem finanzierten Kauf: Die Darlehenstilgung ist selbst keine Betriebsausgabe, betriebliche Zinsen können dagegen abzugsfähig sein.

Beim üblichen Leasing bleibt das Fahrzeug steuerlich dem Leasingunternehmen zugeordnet. Du ziehst dann die betrieblich veranlassten Leasingaufwendungen nach den allgemeinen Regeln ab; eine eigene 75-%-Abschreibung kommt bei Dir regelmäßig nicht hinzu. Bei besonderen Vertragsgestaltungen kann die wirtschaftliche Zurechnung anders ausfallen.

Die begünstigte Privatnutzungsbewertung kann dagegen auch bei einem geleasten E-Auto greifen. Vergleiche deshalb die Gesamtkosten nach Steuern: Sonderzahlung, laufende Raten, Zinsen, Restwertrisiko, Versicherung, Ladeinfrastruktur und geplante Haltedauer.

Wie lange sind E-Autos von der Kfz-Steuer befreit?

Die Befreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde verlängert. Sie erfasst begünstigte Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030 und läuft für höchstens zehn Jahre ab Erstzulassung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2035. Bei einer späteren Erstzulassung kann der Zeitraum deshalb deutlich kürzer als zehn Jahre sein.

Diese Regelung kann sowohl private als auch betriebliche Fahrzeuge begünstigen. Plug-in-Hybride fallen nicht unter die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge. Bei einem gebraucht gekauften E-Auto beginnt die Frist nicht erneut; ein noch vorhandener Befreiungszeitraum geht auf den neuen Halter über.

Grundlage: § 3d KraftStG; Information der Bundesregierung zur beschlossenen Verlängerung.

Ladestrom und Wallbox: Was gilt 2026?

Laden im Unternehmen

Dürfen Beschäftigte ihr privates E-Auto oder ihren Plug-in-Hybrid an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt laden, kann dieser Vorteil steuerfrei sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Bei pauschal bewerteten Firmenwagen ist der bereitgestellte Ladestrom bereits mit dem Nutzungswert abgegolten.

Den Firmenwagen zu Hause laden

Erstattet der Arbeitgeber selbst bezahlten Ladestrom für den überlassenen Firmenwagen, kann steuerfreier Auslagenersatz vorliegen. Die bisherigen festen Monatspauschalen sind für die Lohnabrechnung seit 2026 entfallen. Die geladene Strommenge muss nachgewiesen werden. Abgerechnet wird mit den tatsächlichen Stromkosten oder einer für das gesamte Kalenderjahr einheitlich gewählten Strompreispauschale. Für 2026 beträgt diese 34 Cent je nachgewiesener Kilowattstunde.

Eine zeitweise überlassene betriebliche Wallbox kann ebenfalls steuerfrei sein. Für eine geschenkte Wallbox oder einen Zuschuss zu Anschaffung und Nutzung kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % in Betracht. Auch dafür ist die zusätzliche Gewährung zum geschuldeten Arbeitslohn maßgeblich.

Grundlagen: §§ 3 Nr. 46 und 50, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG; BMF-Schreiben vom 11. November 2025, insbesondere Rn. 26–32.

Aktualisierung vom 21. Juli 2026 für Selbstständige

Das BMF hat die Regeln auch für den betrieblichen Anteil an privaten Stromkosten angepasst. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, ist ebenfalls eine einheitliche Wahl zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale vorgesehen. Der betriebliche Ladeanteil ist nachzuweisen; dafür kann beispielsweise ein Wallbox- oder fahrzeuginterner Zähler dienen. Dieser muss nach dem Schreiben nicht eichrechtskonform sein.

Die bisherige Handhabung wurde übergangsweise noch bis zum 31. Juli 2026 nicht beanstandet. Prüfe deshalb, ob Deine Belege und Ladeaufzeichnungen bereits zur neuen Abrechnung passen.

Aktuelle Verwaltungsanweisung: BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026.

Die Umsatzsteuer wird separat berechnet

Die Viertelung oder Halbierung des Listenpreises betrifft die Einkommen- und Lohnsteuer. Diese E-Auto-Ermäßigung wird bei der Umsatzsteuer nicht übernommen. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Privatnutzung oder der Überlassung an Beschäftigte ist deshalb gesondert zu ermitteln.

Auch beim Kauf besteht kein automatischer Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug. Entscheidend sind unter anderem die unternehmerische Nutzung, die Zuordnung des Fahrzeugs und die Art Deiner Ausgangsumsätze. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung oder bei steuerfreien Heilbehandlungen kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein. Das verändert die tatsächlichen Anschaffungskosten und gehört in den Vergleich von Fahrzeugangeboten.

Grundlagen: § 15 UStG und Abschnitt 15.23 Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Was Du vor der Entscheidung klären solltest

  1. Fahrzeugdaten prüfen. Reiner Elektroantrieb oder Plug-in-Hybrid? Wie hoch ist der ursprüngliche Bruttolistenpreis einschließlich Sonderausstattung? Beim Hybrid gehören CO₂-Wert und elektrische Reichweite dazu.
  2. Termin und Vertragsform abstimmen. Wann wird das Auto tatsächlich geliefert und steuerlich angeschafft? Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer? Die 75-%-AfA ist auf Anschaffungen bis Ende 2027 begrenzt.
  3. Nutzung dokumentieren. Betriebliche Fahrten, Privatfahrten und Arbeitsweg sauber unterscheiden. Pauschale Bewertung und Fahrtenbuch anhand Deines Fahrprofils vergleichen.
  4. Über die Haltedauer rechnen. Kaufpreis, Vorsteuer, Finanzierung, Abschreibung, laufende Kosten und späteren Verkauf gemeinsam betrachten. Bei einer GmbH gehören die Dienstwagenvereinbarung und gegebenenfalls die Fremdüblichkeit der Überlassung dazu.
  5. Laden organisieren. Ladezugang, Stromnachweis und Erstattung vorab festlegen. Gerade beim Laden zu Hause sind die 2026 aktualisierten Vorgaben relevant.

Wir vergleichen mit Dir die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf Dein Unternehmen. Ob Einzelunternehmen, Freiberuflichkeit oder GmbH: Die passende Lösung ergibt sich aus Deinen Zahlen und Deiner Nutzung.

Weitere Grundlagen für Deine Planung findest Du in unseren aktuellen Steuerbeiträgen und im Beitrag Buchhaltung als Entscheidungsgrundlage.

Häufige Fragen zu E-Autos und Steuern

Gilt die 0,25-%-Regelung auch für gebrauchte E-Autos?

Ja, grundsätzlich auch für gebraucht gekaufte Fahrzeuge. Maßgeblich ist der ursprüngliche Bruttolistenpreis bei Erstzulassung einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Ein niedriger Gebrauchtwagenpreis macht aus einem Fahrzeug mit ursprünglich mehr als 100.000 Euro Listenpreis keinen begünstigten 0,25-%-Firmenwagen. Der maßgebliche Anschaffungszeitpunkt muss ebenfalls passen.

Ist die 75-%-Abschreibung auf Neuwagen beschränkt?

Nein. § 7 Abs. 2a EStG verlangt ein im begünstigten Zeitraum angeschafftes Elektrofahrzeug im Anlagevermögen, aber keinen fabrikneuen Wagen. Auch ein entgeltlich erworbenes gebrauchtes E-Auto kann die Voraussetzungen erfüllen. Eine bloße Einlage aus dem Privatvermögen ist keine begünstigte Anschaffung.

Lassen sich 75 % Abschreibung und 0,25-%-Regelung kombinieren?

Ja, wenn die Voraussetzungen beider Regelungen erfüllt sind. Die Abschreibung betrifft den Betriebsausgabenabzug für das Fahrzeug, die 0,25-%-Regelung die Bewertung seiner Privatnutzung. Die 100.000-Euro-Grenze gilt für die Viertelung des Listenpreises; § 7 Abs. 2a EStG enthält diese Preisgrenze nicht. Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug dürfen daneben nicht beansprucht werden.

Welche Vorteile habe ich bei einem rein privat gekauften E-Auto?

Die Kfz-Steuerbefreiung kann auch für privat gehaltene reine Elektroautos gelten. Die betriebliche Abschreibung und die begünstigte Dienstwagenbewertung setzen dagegen eine entsprechende betriebliche Einordnung beziehungsweise Fahrzeugüberlassung voraus. Zuschüsse aus Förderprogrammen haben eigene Voraussetzungen und sind gesondert zu prüfen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Geprüfter Rechtsstand: 15. September 2026. Berücksichtigt sind die geltenden gesetzlichen Regelungen und die genannten Verwaltungsanweisungen.

Der Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick. Die konkrete Behandlung hängt von Fahrzeug, Vertrag, Anschaffungszeitpunkt und Nutzung ab und sollte vor der Investition individuell geprüft werden.

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